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Arbeitsrecht: Freigestellt bedeutet nicht ausgeschlossen

Zum einem ergebe sich ein Anspruch bereits aus der mündlichen Zusage, so das Gericht, des Weiteren aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.© FirmBee / Pixabay.com / CC0 / TRD Wirtschaft und Soziales

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(TRD/WID) – Wird ein Arbeitnehmer vom seinem Arbeitgeber freigestellt, hat er immer noch gewisse Rechte und Ansprüche. Diese können ihm unter normalen Umständen nicht einfach abgesprochen werden. Das Arbeitsgericht Köln urteilte nun in einem entsprechenden Fall. Ein langjähriger Mitarbeiter sollte bis zum Renteneintritt von seiner Arbeit freigestellt werden. Dennoch sollte er nach einer mündlichen Absprache weiterhin an Betriebs-Feiern und -Ausflügen teilnehmen dürfen.

Doch als dann letztlich ein Betriebsausflug anstand, an dem der Mann gerne teilnehmen wollte, war er nicht erwünscht. Auf sein Recht beharrend, zog dieser vor Gericht, wo er schließlich auch Recht behielt. Zum einem ergebe sich ein Anspruch bereits aus der mündlichen Zusage, so das Gericht, des Weiteren aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Ein zulässiger Grund für einen solchen Ausschluss wäre dann gegeben, wenn sich der Mitarbeiter bei vorherigen betrieblichen Veranstaltungen daneben benommen hätte und dadurch negativ aufgefallen wäre (AZ: 8 Ca 5233/16).

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