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Geklaute Inhalte für die eigene Webseite können teuer werden

Mann übergibt Brief mit Abmahnung

Auf Nummer sicher geht derjenige, der nur selbst hergestellte Bilder im Netz verwendet. Photo by stock.adobe.com/TRD Media

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Geklaute Bilder können teuer werden

(TRD/CID) Fotografien im Netz sind oft urheberrechtlich geschützt. Wer sie für die eigene Webseite als zum Verkauf von Waren als Schmuck benutzt, riskiert eine kostspielige Abmahnung vom Rechtsanwalt. Einige Juristen haben sich schon auf entsprechende Fälle spezialisiert. Die Gefahr einer Entdeckung sei groß, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.

Hinzu kommen oft die Anwaltsgebühren, die unter Umständen mehrere hundert Euro betragen können. Wenn der Verkäufer Pech hat, muss er außerdem Schadenersatz zahlen. Dieser entspricht einer angemessenen Lizenzgebühr für das Bild und wird oftmals nach der Honorarrichtlinie der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing bemessen.

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte auf jeden Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren. „Das Urheberrecht greift auch, wenn sich der Verkäufer seiner Schuld nicht bewusst ist, etwa weil ein Bekannter das Foto geschickt hat“, erklärt R+V-Experte Sascha Nuß. Allerdings solle der Verkäufer den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gründlich prüfen, bevor er die Unterlassungserklärung unterschreibe.

Auf Nummer sicher geht derjenige, der nur selbst hergestellte Bilder im Netz verwendet. Das habe noch einen weiteren Vorteil, meint der Experte: Selbst gemachte Fotos würden authentischer wirken und tatsächlich die Ware zeigen, die dann auch beim Käufer landet. Verkäufer, die unbedingt ein bestimmtes Bild verwenden möchten, sollten vorher schriftlich um Erlaubnis fragen. Dann kann der Urheber entscheiden, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

Abmahnung wegen Fotonutzung trotz Nennung des Urhebers
Einige Fotoportale bieten kostenfreie Bilder zum Download an, die unter Angabe des Urhebers auf einer Internetseite verwendet werden dürfen. Doch wo genau der Urheberrechtshinweis stehen muss, darüber hatte das Landgericht Köln in einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts zu entscheiden.

Der Fall: Ein Hobbyfotograf, der seine Bilder über das auf kostenlose Verwendung spezialisierte Fotoportal Pixelio angeboten hatte, verklagte eine Firma, weil diese das Bild seiner Meinung nach nicht korrekt mit dem Urheberrechtsnachweis veröffentlich hatte. Die Firma hatte zwar Urheber und Quelle des Fotos auf ihrer Internetseite genannt. Der Kläger monierte allerdings, dass das Bild mit einem eigenen Link separat im Browser aufgerufen werden könne und der Urheberrechtsnachweis bei diesem Aufruf fehlte. Seiner Meinung nach hätte die Firma in diesem Fall ebenfalls das Copyright direkt am Bild nennen müssen. Eine Forderung, die technisch unmöglich ist. Wollte man dieser Forderung nachkommen, müssten Nutzer die Fotos erst in ein Bildbearbeitungsprogramm laden und sie anschließend mit einem Textfeld versehen, das die Urheberrechtshinweise zeigt. Eine in der Realität kaum realisierbare Praxis. Außerdem: Besagter Hobbyfotograf hat eine solche Veränderung seines Bildes bei Pixelio ausdrücklich untersagt.

Das Landgericht Köln gab dem klagenden Fotografen indes Recht und bejahte die Verletzung des Urheberechts. Beim Direktaufruf des Fotos handele es sich um eine weitere Nutzungsform neben dem Einbinden auf einer Webseite, begründeten die Richter ihr Urteil (LG Köln Az 14 O 427/13).

Das Gericht kritisierte allerdings auch die derzeit gültigen AGB von Pixelio. Das Fotoportal habe seine Nutzungsbestimmungen hinsichtlich eines direkt aufrufbaren URL-Bildes nicht klar formuliert. Die AGB seien in diesem technischen Zusammenhang lückenhaft, kritisierten die Richter. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Pixelio hat unterdessen vor der Verwendung von Bildern des Fotografen PiJay gewarnt. Der Kläger verhalte sich rechtsmißbräuchlich, da er etwas fordert, das er selbst untersagt, so Pixelio. Das Fotoportal geht davon aus, dass gegen das Urteil des Landgerichts Köln Berufung eingelegt wird. Aktuell bestehe kein Handlungsbedarf die Bildquellenangabe zu ändern, heißt es in einer Presseerklärung von Pixelio.

Abmahnung wegen Teilens eines Facebook-Posts

(TRD/CID)  Auf Facebook-Nutzer könnte eine neue Abmahnwelle zurollen. Erstmals wurde ein Nutzer wegen Verletzung des Urheberrechts abgemahnt, der einen Zeitungsartikel samt Vorschaubild geteilt hatte. Blogbetreiber und Online-Medien können für solche Schäden in Haftung genommen werden.

Täglich werden tausende Artikel mit Vorschaubild auf Facebook geteilt und tauchen dann in den Chroniken der Nutzer auf. Diese Praxis wurde nun einer Fahrschule zum Verhängnis. Auf ihrer Facebook-Seite tauchte nämlich ein geteilter Beitrag der Bild-Zeitung auf. Der Artikel handelte von Marco Reus und seiner Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf, der den Fußballspieler beim Aussteigen aus seinem Aston Martin fotografiert hatte, war wenig begeistert als sein Bild bei Facebook geteilt wurde ohne ihn als Urheber zu nennen. Er mahnte die Inhaberin der Fahrschule ab.

Diese Abmahnung ist für den Nutzer besonders überraschend«, erklärt der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke. Beim Teilen eines Beitrags über den Share-Button wird nämlich immer automatisch ein verkleinertes Vorschaubild gezeigt, auf das der Nutzer keinen Einfluss hat. Er kann weder verhindern, dass das Bild gezeigt wird, noch kann er die Größe des Bildes so variieren, dass eventuell noch der Name des Urhebers sichtbar wird. »Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum Teilen eines Links bei Facebook. Beim Setzen eines Links kann das Vorschaubild entfernt oder bearbeitet werden«, sagt Solmecke.

Laut Meinung des Rechtsanwalts müssten eigentlich Blogbetreiber und Online-Medien dafür sorgen, dass das Teilen ihrer Artikel samt Bilder nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Ein Nutzer muss sich darauf verlassen können, dass er wegen eines geteilten Artikels auf Facebook nicht abgemahnt werden kann. »Ansonsten müssen sie mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen«, verweist Solmecke auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14). »Solange die Teilen-Funktion genutzt wird, vergibt der Seitenbetreiber konkludent eine Lizenz an den geteilten Inhalten«, erklärt der Medienanwalt.

Der nun abgemahnten Fahrschule nützt diese Rechtsauffassung vorerst aber nichts, schließlich wird sie im diesem Fall zunächst wegen Verletzung des Urheberrechts abgemahnt und soll insgesamt 1 800 Euro zahlen. Die Fahrschule könnte also Regressansprüche gegen die Bild-Zeitung stellen.


Quelle: Youtube

Blogbetreibern rät Solmecke daher den Share-Button nur dann anzubieten, wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit so weitreichenden Lizenzen versehen worden sind, dass sie in den sozialen Netzwerken weiter verteilt werden dürfen. Konkret sollten die Betreiber von Internetseiten sich von Fotografen also die entsprechenden Rechte zum Teilen der Bilder in sozialen Netzwerken vorher einräumen lassen.

Gleiches gilt für den Einkauf von Bildmaterial über Stock-Fotografie-Datenbanken. Außerdem müssen die Blogbetreiber dafür sorgen, dass die Urhebernennung im Artikel so platziert wird, dass diese auch beim Teilen in den sozialen Netzwerken noch sichtbar ist«, so Solmecke weiter.

Für die Nutzer, die den Teilen-Button in den sozialen Netzwerken drücken, ergibt sich zusätzlich das Problem, dass sie eigentlich vorher die Rechtefrage klären müssen, um einer möglichen Haftung zu entgehen. »Das ist ein Ding der Unmöglichkeit«, stellt Anwalt Solmecke fest.

Abmahnungen aufgrund des Postens eines Links mit Vorschaubild gab es bereits in der Vergangenheit. Nun ist zum ersten Mal ein Nutzer abgemahnt worden, weil er ein Bild über den Share-Button von Facebook geteilt hat. Dabei können Nutzer aktiv nichts gegen das Vorschaubild tun.

Es wird mit Sicherheit nicht bei dieser einen Abmahnung bleiben«, glaubt Solmecke. Bis ein Gericht höchstrichterlich das Teilen von Beiträgen auf sozialen Medien abschließend regelt, bestehe laut Solmecke »eine erhöhte Abmahngefahr für die Nutzer und eine noch größere Gefahr für die Blogbetreiber, die womöglich bald zahlreichen Regressansprüchen ausgesetzt sein werden.

Urheberrecht ist ein wichtiges Thema, insbesondere im digitalen Zeitalter. Hier sind einige aktuelle Urteile zum Urheberrecht:

  1. Sampling-Streit um Kraftwerk-Tonfolge:
    • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Fall zwischen der Musikgruppe „Kraftwerk“ und dem Musikproduzenten Moses Pelham erneut an den Europäischen Gerichtshof verwiesen. Es geht um die Verwendung einer kurzen Tonfolge aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in einem anderen Titel. Der BGH möchte den urheberrechtlichen Begriff des Pastiches klären¹.
  2. Pflicht zur Prüfung der Urheberrechtslage durch Existenzgründer:
    • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass Existenzgründer vor der Auftragserteilung die Urheberrechtslage selbst prüfen müssen. Die kommerzielle Verwertung fremder Bilder aus dem Internet ist allgemein bekannt und kann rechtliche Konsequenzen haben¹.
  3. Urheberschaft der Gemälde „Paris Bar“:
    • Das Landgericht München I entschied, dass Götz Valien neben Martin Kippenberger als Miturheber verschiedener Versionen des Gemäldes „Paris Bar“ genannt werden muss. Dies betrifft die namentliche Nennung nach § 8 Abs. 1 UrhG und § 13 UrhG¹.

Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtsprechung ständig ändert, und es immer neue Urteile zum Thema Urheberrecht geben kann. Es ist ratsam, aktuelle Quellen und Nachrichten von Rechtsexperten zu verfolgen¹²³.

(1) Urheberrecht, die zehn aktuellsten Urteile – kostenlose-urteile.de. https://www.kostenlose-urteile.de/topten.urheberrecht.htm.
(2) Rechtsprechung zum Urheberrecht – openJur. https://openjur.de/gebiet-36.html.
(3) Urheberrecht – Urteile, Gesetzesänderungen, Nachrichten. https://www.lto.de/rechtsgebiete/urheberrecht-medienrecht/.

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