• 19. April 2024 5:01

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#TRD newsPersonalmitarbeiter schauen bei einem Bewerber oft auch auf die Profile in Sozialen Netzwerken. (Link zum Bild: http://www.pixelio.de/media/481129) © Anton Porsche (superanton.de) / Pixelio.de / TRD Wirtschaft und Soziales

(TRD/CID) Soziale Medien und Netzwerke sind für die einen ein Segen, für die anderen ein Fluch. Für wieder andere kann sich die Einstellung innerhalb weniger Augenblicke ändern. Genau dann, wenn sie unbedacht oder mit voller Absicht aber ohne Blick für die Folgen Äußerungen oder Änderungen tätigen, die sie schon wenige Sekunden später bereuen. Deshalb raten Experten zu äußerster Vorsicht mit persönlichen Angaben. Und zwar nicht nur auf den typischen Sozialen Medien-Portalen wie Facebook, sondern auch auf Xing. In einem konkreten Fall wurde einem Steuerberater ein voreiliger Eintrag in seinem Xing-Profil fast zum Verhängnis. Denn noch bevor sein Arbeitsvertrag endete, gab er auf Xing an, als Freiberufler zu arbeiten. Als sein Noch-Chef das sah, kündigte er ihm fristlos. Er unterstellte seinem ehemaligen Angestellten, mit seinem freiberuflichen Status aktiv Kunden abzuwerben.

Der Mitarbeiter hatte Glück. Die Richter wollten in der bloßen Änderung seines beruflichen Status keine unzulässige Konkurrenztätigkeit erkennen. Das Gericht wertete dies lediglich als Vorbereitung auf seine spätere Freiberuflichkeit. Nach Angaben der Rechtschutz-Experten kam dem Mann zugute, dass er bei der Angabe des bisherigen Arbeitgebers weiterhin seine aktuelle Stelle im Xing-Profil eingetragen hatte. Auch Abwerbeversuche etwa in der Xing-Rubrik ‚Ich suche‘ waren nicht ersichtlich. Daher gab es keinen Grund für eine fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 745/16).

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TRD Kurzfassung
Der Beitrag handelt von den möglichen Folgen von Profiländerungen auf Xing, einem sozialen Netzwerk für berufliche Kontakte. Der Artikel berichtet von einem Fall, in dem ein Steuerberater fristlos gekündigt wurde, weil er auf Xing angab, als Freiberufler zu arbeiten, bevor sein Arbeitsvertrag endete. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Steuerberaters, da er keine unzulässige Konkurrenztätigkeit nachweisen konnte. Der Artikel rät zu Vorsicht mit persönlichen Angaben auf sozialen Medien und Netzwerken1

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