Eigentümer müssen sich an Räum- und Streupflichten halten, aber auch hier gelten Beschränkungen. Foto © Unsplash / Pixabay.com / CC0 /TRD Pressedienst. Wenn es schneit und friert, müssen Eigentümer grundsätzlich die Räum- und Streupflicht einhalten. Aber auch diese Pflichten haben ihre Grenzen.
(TRD/WID) – Wenn es schneit und friert, müssen Eigentümer grundsätzlich die Räum- und Streupflicht einhalten. Aber auch diese Pflichten haben ihre Grenzen. Obwohl es im Normalfall heißt, dass der nächstgelegene Gehweg vor dem eigenen Grundstück geräumt und gestreut werden muss, bestätigen Ausnahmen immer die Regel. In einem Streitfall zwischen einer Eigentümerin und dem zuständigen Amt befand sich dieser nächstgelegene Gehweg nämlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Auf der eigentlichen Grundstücksseite befand sich nur ein zum Parken genutzter, unbefestigter Randstreifen.
Da der eigentliche Gehweg ungeräumt blieb, verhängte das Amt ein Bußgeld gegen die Eigentümerin. In diesem Fall aber entschied das Verwaltungsgericht Berlin zu Gunsten der Eigentümerin. Wie ARAG-Rechtsexperten erklären, enden die Winterdienst-Pflichten an der „natürlichen Grenze“, die durch die Fahrbahnmitte gebildet wird (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 1 K 366.11).
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