(TRD/WID) Der plötzliche Kälteeinbruch bringt womöglich doch noch den Schnee, den Winter-Romantiker bisher vermissen. Und da freuen sich viele sicher auf eine zünftige Schneeballschlacht. Doch Vorsicht: Auch beim Werfen von Schneebällen gibt es Spielregeln. Denn wer dabei einen Kontrahenten verletzt, muss für den Schaden aufkommen, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Vorsätzlich handelt der Werfer, wenn er jemanden gezielt verletzen will und so beispielsweise einen gefrorenen Schneeball in Richtung der Augen seiner Zielperson schmeißt. Von Fahrlässigkeit wird in dem Fall ausgegangen, wenn dem „Täter“ bewusst ist, dass sein gefrorener Schneeball verletzen kann, er aber dennoch wirft und somit das Risiko einer Verletzung in Kauf nimmt.
Wenn ein Kind mit einem Schneeballwurf einen Schaden angerichtet hat, ist dessen Alter für die Haftungsfrage von Bedeutung. Denn Kinder unter sieben Jahren können nicht haftbar gemacht werden. Eltern müssen dann haften, wenn sie ihre gesetzliche Aufsichtspflicht vernachlässigen. Ältere Kinder haften selbst für ihre verursachten Schäden, sofern sie über die notwendige Einsichtsfähigkeit verfügen. Eltern müssen ihre Kinder in jedem Fall über die potenziellen Gefahren und Risiken einer Schneeballschlacht aufklären.
Die Unfallversicherung kommt im Normalfall für „schulbezogene“ Verletzungen auf, die im Eifer des „Gefechts“ entstehen. Ausgenommen sind vorsätzliche Handlungen. Nicht nur auf dem Schulgelände, auch an der Bushaltestelle greift die Versicherung dann noch. Darüber informieren die Rechtschutz Experten einer Versicherung in einem Fall, bei dem der Bundesgerichtshof (BGH) entsprechend urteilte (Az.: VI ZR 212/07).
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