Wenn der Bunker auf dem neu erworbenen Grundstück kein Kartoffelkeller ist


Bunker aus dem zweiten Weltkrieg im Garten
(TRD/WID) Beim Haus- und Grundstückskauf gibt es manchmal gute Überraschungen, manchmal schlechte. Aber: Der Verkäufer muss für vorhandene Mängel haften, wenn er diese bei der Transaktion vorsätzlich verschwiegen hat. Das heißt jedoch im Umkehrschluss, dass bei vorher nicht bekannten Mängeln auch keine Haftung übernommen werden muss. Ein Grundstücks-Käufer fand in seinem neuen Garten einen alten Bunker aus dem Zweiten Weltkrieg. Die aufwändige Entfernung erhöhte so die Kosten für die Nutzung des Grundstücks. Ursprünglich, so die Beschwerde des Käufers, die er vor Gericht vorbrachte, war vor dem Kauf nur die Rede von einem Kartoffelkeller gewesen, der leicht zu beseitigen sei.
Seine Forderung von rund 20.000 Euro Schadenersatz wurde jedoch abgelehnt, da der Sachverhalt sich nicht klären konnte, erklärt die Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS). Da der Kläger nicht in der Lage war, sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches nachzuweisen, blieb er auf den Kosten für die Bunkerentfernung sitzen. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 5/14)
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