Ein „Q“ in Verbindung mit dem VdS Zeichen kennzeichnet qualitativ, hochwertige Rauchmelder
(TRD/WID) Rauchmelder können Leben retten. Denn wer im Schlaf von einem Feuer überrascht wird, hat schlechte Chancen. Der gefährliche Rauch macht bereits nach zwei bis drei Minuten besinnungslos. Die wichtigste Vorsichtsmaßnahme ist das Anbringen von Rauchmeldern. In allen Bundesländern ist das bei Neu- und Umbauten mittlerweile Pflicht, betonen Experten eines Versicherers.
Worauf sollte man beim Kauf eines Rauchmelders achten? Wie bei fast allen elektronischen Geräten gibt es auch bei Rauchmeldern ein paar Unterschiede. Zum Beispiel sollten das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit und das VdS-Prüfsiegel der VdS Schadensverhütungs-GmbH nicht fehlen. Ein „Q“ in Verbindung mit dem VdS Zeichen kennzeichnet qualitativ hochwertige Rauchmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geeignet sind. Sie haben beispielsweise Batterien mit mindestens zehn Jahren Lebensdauer.
Und wo werden Rauchmelder am besten installiert? Brandschutzbeauftragte und Feuerwehren empfehlen einen Rauchmelder pro Etage als Mindestabsicherung – besser natürlich in jedem Raum außer Küche und Bad. Am wichtigsten sind die Schlafbereiche, also Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure. Montieren Sie Rauchwarnmelder jeweils an der Decke in der Raummitte. Funk-Rauchmelder der neuesten Generation lassen sich übrigens drahtlos vernetzen und leiten den Alarm weiter. Das Gute daran: Die Melder lösen alle gleichzeitig Alarm aus und Sie werden bei einem Brand auch in weiter entfernt liegenden Räumen gewarnt.
Quelle: Youtube
Streit um Rauchmelder
Sie sind eine sinnvolle Sache. Im Ernstfall können sie Leben retten. Doch wenn es um eine einheitliche Regelung für diese kleinen Dinger geht, ist in Deutschland immer noch Feuer unterm Dach.
Auch wenn sich einzelne Wohnungseigentümer bereits Rauchmelder angeschafft haben, können sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS von der Gemeinschaft dazu verpflichtet werden, sich an einem einheitlichen System zu beteiligen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 482 C 13922/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung, die zu dem Zeitpunkt nicht von ihm genutzt wurde, war gar nicht begeistert von einem Beschluss der WG. Demzufolge wurde ein Fachbetrieb mit Beschaffung, Wartung und Prüfung der Rauchmelder beauftragt und die Kosten sollten anteilig auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt werden. Der Betroffene verwies darauf, selbst bereits Rauchmelder installiert zu haben. Seine Interessen hätten berücksichtigt werden müssen.
Das Urteil: Die Sondereigentumsrechte des Eigentümers seien gar nicht verletzt worden, entschied das Amtsgericht, denn die Rauchmelder stünden im Gemeinschaftseigentum. Deswegen könne die WG diese Angelegenheit an sich ziehen, selbst wenn das mit gewissen Nachteilen für eines ihrer Mitglieder verbunden sei. Eine Einheitlichkeit in diesem Bereich führe zu einer größeren Sicherheit für das gesamte Objekt und sei deswegen nicht zu beanstanden.
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