(TRD/MID) Es gibt Ausnahmen bei der Farbenlehre für Verkehrsteilnehmer: Straßenbahnen haben auch dann Vorfahrt, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für die Autos auf Grün steht. Das zeigte sich jetzt bei einem Gerichtstermin in Hamm, wo ein Autofahrer mit seiner Klage gegen die Verkehrsbetriebe abblitzte.
Der Kläger entschied sich kurz vor dem Unfall zu einem U-Turn. „Hierzu musste er einer Linksabbiegerspur folgend die für beide Fahrtrichtungen in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren“, so die Experten einer Rechtschutzversicherung. Der Mann hatte Grünlicht – doch auch die Trambahn hatte das Signal für freie Fahrt. Es kam zum Zusammenstoß auf den Gleisen.
Weil er erheblich verletzt und sein Wagen schwer beschädigt wurde, verlangte der Autofahrer Schadensersatz und behauptete, vor der Kollision mehrere Sekunden auf den Gleisen gestanden zu haben. Wenn der Straßenbahnfahrer rechtzeitig gebremst hätte, wäre der Unfall vermieden worden. Das stritten die Verkehrsbetriebe strikt ab. Die Klage des Autofahrers wurde schließlich abgewiesen. „Der Fahrzeughalter hatte daher keinen Anspruch auf Schadensersatz“, so die Rechtschutz-Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 36/17).
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