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(TRD/wid) – Legen Eltern für ihren Nachwuchs ein Sparkonto an, haben sie dadurch nicht automatisch einen Anspruch auf das darauf hinterlegte Geld. Auch nicht, wenn das Geld für die Kinder selbst ausgegeben wird. Das Oberlandesgericht Bremen entschied in einem Fall, bei dem ein Vater auf das Konto seiner getrennt lebenden Kinder zugriff, um ihnen damit Geschenke zu bezahlen. Darüber hinaus wurde das Geld nach seinen Angaben dafür benutzt, Kinderzimmer-Möbel und eine gemeinsame Urlaubsreise zu finanzieren.

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 Eltern sind verpflichtet, das Geld ihrer Kinder zu verwalten und dürfen dieses nicht für persönliche Zwecke ausgeben.Foto:© alphalight1 / pixabay.com / CC0

Da dies ohne das Einverständnis der Kinder geschah, verklagten sie ihren Vater im Gegenzug auf Schadensersatz.Eltern stehen ihren Kindern gegenüber in der Pflicht der Vermögens-Sorge. Sie sind verpflichtet, das Geld ihrer Kinder zu verwalten und dürfen dieses nicht für persönliche Zwecke ausgeben. Weiterhin weisen Rechtschutzexperten darauf hin, dass Eltern ihren Kindern ohnehin einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und daher das Argument des Vaters als ungültig abgewiesen werden konnte. (Oberlandesgericht Bremen, 4 UF 112/14)

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