Angst im Aufzug
Probleme gab es für Aufzugnutzer laut Umfrage am häufigsten in Wohngebäuden (11,9 Prozent) oder an Bahnhöfen (10,0 Prozent) Photo by Airam Dato-on on Pexels.com

(TRD/WID) Das ist leider immer noch, neben der Flugangst, für viele Menschen ein echter Albtraum. Dabei gehören Aufzüge zu den sichersten Transportmitteln überhaupt. Denn Aufzugsanlagen werden jährlich abwechselnd einer Haupt- und Zwischenprüfung durch eine unabhängige Prüforganisation wie TÜV Rheinland unterzogen.

Dennoch geben 37,7 Prozent der Befragten an, dass sie schon einmal Schwierigkeiten mit einem Aufzug hatten. Das geht aus einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im Auftrag von TÜV Rheinland hervor.

Probleme gab es für Aufzugnutzer laut Umfrage am häufigsten in Wohngebäuden (11,9 Prozent) oder an Bahnhöfen (10,0 Prozent) sowie in Bürogebäuden (9,6 Prozent). 62,3 Prozent der Befragten geben an, dass sie noch nie Schwierigkeiten mit Aufzügen hatten.

Wichtig: Selbst, wenn der Aufzug einmal stecken bleibt, besteht keinerlei Anlass für große Sorge. Die Lüftung ist stets gesichert und ein verlässliches Notfallsystem ist vorgeschrieben. Aufzüge mit Baujahr 2000 oder jünger müssen in Deutschland bereits mit einem Zweiwege-Notruf ausgestattet sein. Zweiwege-Kommunikation bedeutet: Sowohl aus dem Fahrkorb heraus als auch von Seiten des Notdienstes muss eine Verständigung möglich sein – und zwar verlässlich rund um die Uhr.

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Auch bei Stromausfall darf der Notruf keinesfalls abbrechen. „Gerade in Privat- oder Mietshäusern ist ein Notrufsystem von besonderer Bedeutung“, sagt Guido Kehmer, Geschäftsfeldleiter für Aufzüge und Fördertechnik bei TÜV Rheinland. „Bleibt hier der Aufzug stecken, ist im Gegensatz zu Bürohäusern meist keine direkte Hilfe vor Ort zu erwarten.“

Bei Aufzügen, die älter als Baujahr 2000 sind, müssen die Betreiber jetzt ein Zweiwege-Kommunikationssystem nachrüsten. Das betrifft aktuell nach Schätzungen von Guido Kehmer noch mehr als 10.000 Aufzüge. Damit läuft eine fünfjährige Übergangsfrist ab. Verfügt ein Aufzug ab dem 1. Januar 2021 nicht über das vorgeschriebene System, wird dies bei der Prüfung als Mangel eingestuft. Und die Nichtbehebung eines Mangels ist eine Ordnungswidrigkeit.

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