• 24. April 2024 20:06

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Singelbörsen im TRD PressedienstWer die Dienste einer Online-Singlebörse oder Partnervermittlung in Anspruch nimmt, sollte zuvor unbedingt einen Blick aufs Kleingedruckte werfen. Photo by vjapratama on Pexels.com

(TRD/WID) Alle Jahre wieder – trotz Corona: Die Flirt- und Partnersuche per Internet hat nicht nur am Valentinstag Hochkonjunktur. „Um schnell und zuverlässig ans richtige Ziel zu kommen, steuern viele Liebeshungrige jedoch nicht nur am 14. Februar ein Dating- oder Partnerportal im Internet an“, so die Verbraucherzentrale NRW. Und das kann teuer werden – und jede Menge Ärger verursachen.

Der Grund: In den komplizierten und oft kaum verständlichen Verträgen sind einige Tücken verborgen. So hatte etwa ein bekanntes Partnervermittlungs-Unternehmen in der Vergangenheit von seinen Kunden vielfach mehrere Hundert Euro für anteiliges Single-Surfen verlangt, wenn die einen Vermittlungsvertrag fristgerecht innerhalb von 14 Tagen widerrufen hatten.

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Wer die Dienste einer Online-Singlebörse oder Partnervermittlung in Anspruch nimmt, sollte zuvor unbedingt einen Blick aufs Kleingedruckte werfen. Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Besonders kritisch kann es bei der Laufzeit und den Kosten des Vertrages werden. Einige Anbieter werben mit günstigen Probeabos, die sich aber nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate mit einem weit höheren Preis verlängern.

Wie „Premium Vorteile“ zu Nachteilen werden
In den kaum verständlichen Verträgen sind oft einige Tücken verborgen
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

§ 13 Widerrufsrecht

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Wir haben Deine Nachricht bezüglich des Widerrufes erhalten. Leider müssen wir Dir mitteilen, dass wir Deiner Anfrage nicht nachkommen können, da diese eine digitale Dienstleistung im Sinne des § 356 Absatz 5 BGB ist, Du diese schon in Anspruch genommen hast und daher kein Widerruf möglich ist.

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„Ich verlange und bin ausdrücklich damit einverstanden, dass Sie bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, die Gegenstand des zu schließenden Vertrags ist, beginnen. Ferner ist mir bekannt, dass ich bereits mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie das mir gesetzlich zustehende Widerrufsrecht verliere.“

Diese Information wurde von Dir während der Anmeldung beispielsweise bei  als Premiumkunde unmittelbar nach der Durchführung der Zahlung, bestätigt.

Wir, ( entnommen aus Quelle: Tenderflirt, ein Portal aus dem Land der Eidgenossen im Impressum) haben Deine Kündigung erhalten und ausgeführt. Somit läuft Deine Mitgliedschaft nicht sofort aus, sondern verlängert sich, auf 3 Monate. Solange also, wie Du die Beiträge schon per Kreditkarte voraus bezahlt hast. 

Du kannst dich natürlich jederzeit wieder als Premium Mitglied bei uns anmelden! Es wäre doch zu schade, nicht mehr weiterflirten zu können! Wir hoffen, Dich bald wieder als Premium Mitglied begrüßen zu können!

„Wer ein teures Abo schon nach wenigen Tagen wieder loswerden will, kommt zwar nicht unbedingt kostenlos aus der Sache raus. Derart hohe Zahlungen sind jedoch bei einem rechtzeitigen Adieu nicht zulässig“, stellt die Verbraucherzentrale NRW klar.

Wer das nach kurzer Zeit merkt oder nicht auf teilweise geschönte Profile und falsche Versprechen hereinfallen möchte, der kann sich in der Regel bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder von dem Vermittlungsinstitut lösen. Grundsätzlich gilt hier eine Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Abos.

In diesem Fall dürfen Kunden aber nicht mit horrenden Summen zur Kasse gebeten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt (Az.: C- 641/19): Widerrufen Flirtwillige ihren Vertrag, kann eine Partnerbörse zwar zeitanteilig einen sogenannten „Wertersatz“ verlangen – aber nur für die abgelaufenen Tage bis zum Widerruf. Kostet also beispielsweise ein Single-Jahresabo 400 Euro, sind pro Tag 1,10 Euro fällig. „Wird der Vertrag hierzu nach zehn Tagen widerrufen, darf ein Datingportal nur einen Wertersatz von zirka elf Euro für die anteilige Nutzung berechnen“, so die Verbraucherschützer.

Ihr dazu passender Service: Unter http://www.verbraucherzentrale.nrw/partnerboersen-rechner können Betroffene den Betrag ermitteln, den eine Partnerbörse im Falle eines widerrufenen Vertrages von ihnen verlangen kann.

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