• 25. April 2024 9:10

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Zeitgeist: Eine Tour mit dem Schlauchboot begeistert heute kaum noch ein Kind. Eltern müssen liefern - und zwar sofort auf ausgewählten Social-Media-Kanälen. © pixabay.com/TRD Digital

(TRD/CID) In der digitalen Welt sind Smart Homes Produkte auf dem Vormarsch. In fünf Jahren werden sich in jedem Privathaushalt 500 Geräte, Produkte, Anwendungen und Komponenten befinden, die internetfähig sind oder bereits mit dem Internet verbunden sind. Das ist eine zu den „smarten“ vernetzten Geräten gehören Online-Steuerungssysteme für Rollladen, Licht oder Heizung ebenso wie Fernseher, Kühlschrank oder Rasenmähroboter, Mobiltelefon, Tablet-PC oder Babyphone. „Vernetzte Geräte müssen Daten sammeln und untereinander austauschen, damit sie funktionieren. Sonst sind diese nicht smart. Gleichzeitig müssen sie in Sachen Datensicherheit und gegen Cyber-Einbrüche gut gesichert sein“, so Dr. Daniel Hamburg, als Leiter des „Center of Excellence Testing and Certification“ bei TÜV Rheinland führender Experte für Produktprüfung und Cybersecurity. Er fordert unter anderem, dass Standards zur Prüfung von Gerätesicherheit um Prüfungen für Datensicherheit und Cybersecurity erweitert werden. „Sonst öffnen wir mit dem Smart Home einer neuen Art von Einbrechern Tür und Tor.“

Die europäische „Datenschutz-Grundverordnung“ (DSGVO) scheint ihren Schrecken verloren zu haben, auch wenn einige Unternehmen noch immer mit der Umsetzung der neuen Richtlinien beschäftigt sind. Unternehmen sollten nicht den Fehler machen, die DSGVO auf Digitalthemen zu begrenzen, da die analoge Datenspeicherung ebenso betroffen ist. Nach aktuellen Beobachtungen können nämlich kleinere Unternehmen unter entsprechender Anleitung den bürokratischen Teil der DSGVO-Anforderungen in etwa drei Personentagen umsetzen. „Es gibt einen Aufwand, der ist jedoch überschaubar“, so der Datenschutz-Experte. Er rät, sämtliche Bereiche schrittweise an das neue Regelwerk anzupassen, in denen Daten von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten erfasst und verarbeitet werden. Rund 80 Prozent der Unternehmen können die schärferen Datenschutzregeln mit Hilfe einer entsprechenden Software beziehungsweise externen Datenschutzbeauftragten selbst realisieren. Foto© pixabay.com /TRD Digital

Tatsächlich gibt es bereits heute immer wieder Zwischenfälle, in denen es mit vergleichsweise einfachen Mitteln möglich ist, in Systeme und Produkte einzudringen, die mit dem Internet verbunden sind, so die Experten. Dies erfolgt beispielsweise über Schadsoftware oder über das WLAN. Zuletzt haben Experten von TÜV Rheinland beispielsweise in einem Versuch einen sogenannten „Wechselrichter“ einer Solarstromanlage gehackt. Dadurch wäre es möglich gewesen, verbundene Speichersysteme oder gar das Stromnetz selbst zu beeinträchtigen. Auch Alarmanlagen oder Überwachungssysteme wurden von Einbrechern bereits gehackt und ausgehebelt.

Mobile Recruiting: Bewerbung on the Road
(TRD/CID) Das Szenario ist ohne Frage attraktiv, weil es nicht nur bequem, sondern effektiv ist: Der „Traum-Job“ wird per Push-Benachrichtigung angeboten. Per Swipe wird dann in Windeseile die Bewerbung abgeschickt. Fertig. Dann gilt es nur noch, die Daumen zu drücken und zu hoffen, dass die Einladung zum Vorstellungsgespräch kommt. Mobile Recruiting wird immer wichtige“ Wer denkt, dass das nur die Beschreibung des Alltags eines sogenannten Millennials ist, der irrt“, erläutert Marc Irmisch-Petit, Vice President General Manager beim Karriereportal Monster. Mittlerweile ist der Großteil der Deutschen mobil im Internet unterwegs. Wie die diesjährige Studienreihe „Recruiting Trends 2018“ des Centre of Human Resources Information Systems (CHRIS) der Universitäten Bamberg und Erlangen-Nürnberg und von Monster belegt: Mehr als 90 Prozent der teilnehmenden Unternehmen denken, dass Mobile Recruiting zukünftig immer wichtiger wird.

Das Bestätigen ebenso die befragten Kandidaten: Denn 55,3 Prozent – und damit 15 Prozentpunkte mehr als im Vorjahr – stehen alle benötigten Daten mobil zur Verfügung, um sich jederzeit direkt bewerben zu können. 42,2 Prozent der befragten Kandidaten sucht unterwegs auf dem Smartphone nach offenen Stellen – das sind mehr als doppelt so viele wie 2014 (16,4 Prozent). Wenn es dann ans Bewerben geht, können die Unterlagen sofort abgeschickt werden, ohne das Gerät wechseln zu müssen. Frauen scheinen hier noch ein Stück „mobiler“ zu sein, denn es suchen anteilig mehr Frauen über das Smartphone oder Tablet nach Jobs als Männer.

Die Studienreihe zeigt zudem, dass Kandidaten und Unternehmen dem Thema Mobile Recruiting gegenüber durchaus positiv eingestellt sind. Rund sechs von zehn Kandidaten und Unternehmen verfügen bereits über ein Grundverständnis, was dessen Einsatzmöglichkeiten betrifft. Zudem bestätigen 21,1 Prozent der Top-1.000-Unternehmen, dass sich bereits heute Kandidaten verstärkt über mobile Endgeräte bei ihnen bewerben. Bei den befragten IT-Unternehmen wird diese Entwicklung sogar von 36,7 Prozent bemerkt. „Es geht in die richtige Richtung“, stellt Studienleiter Prof. Dr. Tim Weitzel von der Universität Bamberg fest und fügt hinzu: „Aber es geht nicht schnell genug. Das mobile Zeitalter bringt eine gewisse Ungeduld mit sich. Wer innerhalb von Stunden eine frische Lebensmittellieferung bekommt, der wartet nur ungern zwei Wochen auf eine Rückmeldung zu seiner Bewerbung.“

Illegale Download-Portale haften
(TRD/CID) Online-Dienste, die das Hochladen und die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ermöglichen, können dem Urheber gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden und einer Klage der GEMA stattgegeben.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22. Juni 2018 (Az.: 308 O 314/16, noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass sich Zugangsdienste, deren Geschäftsmodell auf der illegalen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken beruht, schadensersatzpflichtig machen können. Im konkreten Fall haftet der Zugangsanbieter Aviteo Ltd. als Täter einer Urheberrechtsverletzung der Verwertungsgesellschaft GEMA auf Schadensersatz. „Das Urteil bedeutet für alle Urheber einen wegweisenden Erfolg“, bestätigt Dr. Tobias Holzmüller, Justiziar der GEMA. „Onlinedienste wie UseNeXT sind primär verantwortlich und können sich nicht hinter gesetzlichen Privilegierungen verstecken. Die Richter des LG Hamburg haben mit ihrem Urteil einen wichtigen Präzedenzfall für Schadensersatzansprüche im Bereich der Internetpiraterie geschaffen.“

Zugangssoftware von Sharehostern ist in der Regel so konzipiert, dass Inhalte wie Musik oder Filme mit einer speziellen Software gezielt aufgefunden und dann ohne Berechtigung heruntergeladen werden können. Die Richter des Landgerichts Hamburg stellten in ihrer Urteilsverkündung deutlich heraus, dass Dienste, deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke basiert, den Rechteinhabern gegenüber in der Pflicht stehen.

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Von TRD Pressedienst

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