• 25. April 2024 8:34

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ArchitektDa tobt der Bauherr: Architekten müssen unnötigen finanziellen Aufwand vermeiden. © Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/TRD Bauen und Wohnen * Schon gelesen? Link: Für Bauherrn gilt seit Jahresanfang ein neues Bauvertragsrecht

(TRD/WID) Darf’s ein bisschen mehr sein? Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man in unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein Architektenvertrag geschlossen wurde, darf der Bauherr davon ausgehen, dass keine Luxus-Sanierung stattfindet. So hat es die Rechtsprechung laut Infodienst Recht und Steuern der LBS entschieden. (Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 58/17).

Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte einen Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, wie es nach Überzeugung einer Sachverständigen funktionstauglich gewesen wäre und ausgereicht hätte. Er ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro für die entstandenen Mehrkosten zurück.

„Eine Planung ist mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt“, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe „wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten“. Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit den Bauherrn halten müssen, so die Richter.

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