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Stromkunden dürfen jetzt bei jeder Vertragsänderung kündigen

TRD Wirtschaft

Wer mit Köpfchen Geräte wie Wäschetrockner oder Klimaanlagen benutzt, kann bares Geld sparen. © Uwe Schlick / pixelio.de / TRD Verbraucher

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil aus dem Juli 2017 das fristlose Sonderkündigungsrecht bei Stromverträgen ausgeweitet. Bisher galt: Ändert sich der Tarif aufgrund von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netzentgelte, war das Sonderkündigungsrecht außer Kraft gesetzt. Damit ist jetzt Schluss.

Urteil: Es gibt kein falsches Finanzamt für die Abgabe von Steuererklärungen

(TRD/WID-en) Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil aus dem Juli 2017 (BGH, Az.: VIII ZR 163/16) das fristlose Sonderkündigungsrecht bei Stromverträgen ausgeweitet. Bisher galt: Ändert sich der Tarif aufgrund von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Netzentgelte – diese machen 80 Prozent des Strompreises aus -, war das Sonderkündigungsrecht außer Kraft gesetzt. Damit ist jetzt Schluss. Nach Ansicht der Richter ist es unerheblich, woraus sich eine Preissteigerung ergibt. Der Verbraucher müsse sich auf den im Vertrag genannten Arbeitspreis, in dem ausdrücklich auch Steuern, Abgaben und Umlagen enthalten sind, verlassen können. Rechtschutzexperten raten Verbrauchern zu einem genauen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denn dieser kann sich lohnen: Wer ältere Verträge besitzt, der diese nicht mehr zulässige Ausschlussklausel enthält, kann den Preiserhöhungen der vergangenen drei Jahre rückwirkend widersprechen.

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