Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen

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Warum Bargeld ab 2025 keine Option mehr ist

Wer verpflichtet ist, Unterhaltszahlungen zu leisten, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert, welche Regeln gelten und warum Barzahlungen ab diesem Jahr keine gute Idee mehr sind.

Finanzamt erkennt Unterhalt als Barzahlung nicht mehr an.

Ab dem Jahr 2025 erkennt das Finanzamt Barzahlungen von Unterhaltsleistungen nicht mehr an. Bis Ende 2024 konnten solche Zahlungen unter bestimmten Umständen noch steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Kindesunterhalt als auch für Ehegattenunterhalt.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Um Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, müssen diese per Überweisung von einem Bankkonto erfolgen. Die Überweisung muss auf das Konto des Unterhaltsempfängers oder der Unterhaltsempfängerin gehen. Diese Änderung bedeutet, dass Barzahlungen nicht mehr anerkannt werden und die steuerliche Entlastung nur noch bei Überweisungen möglich ist.

Sachleistungen als Ausnahme

Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, auch als Naturalunterhalt bekannt. Da in solchen Fällen kein Geld per Überweisung fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Ein Beispiel hierfür ist die Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses durch den getrennt lebenden Partner.

Weitere Informationen und spezifische Bedingungen können beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) eingeholt werden.

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