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Eine Kündigung wegen Eigenbedarf oder anderweitigen Plänen zur weiteren Nutzung einer Mietwohnung muss der Vermieter plausibel darlegen können. © geralt / Pixabay.com / CC0 / TRD bauen und Wohnen.

Vermieter muss für heißes Badewasser sorgen

(TRD/WID) Die Gastherme in einer Mietwohnung muss so dimensioniert sein, dass eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad heißem Wasser befüllt werden kann. 42 Minuten bis zum Erreichen der vollen Wanne sind laut dem Wirtschafts-Informations-Dienst der Nachrichtenagentur Global Press zu lang und der Mieter muss sich auch nicht auf eine Badetemperatur von 37 Grad einlassen.In einer Mietwohnung war zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Nach einem Defekt wurde ein neues Warmwasserbereitungsgerät eingebaut, das kurze Zeit danach vom Mieter bemängelte wurde, da es nicht genug Leistung erbringen würde. Letztendlich landete die Sache vor Gericht. Dort bekam der Mieter Recht und der Vermieter die Auflage, die neu installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Das Gericht verwies auf ein Gutachten, das belegte, dass die in der Wohnung installierte Therme für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser rund 42 Minuten benötige. Dem Mieter ist nicht zumutbar, so lange zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühlt (AG München, Az.: 463 C 4744/11).

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Mängelbeseitigung: Ohne Anzeige kein Schadensersatz

Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel in einer Wohnung auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen. Ansonsten verliert er laut Rechtschutzversicherung sein Recht auf Schadenersatz. In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im Juli 2010 in der Wohnung eines Ehepaares Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen mit einem Schimmelbeseitigungsspray. Im Januar 2011 kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, woraufhin dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. Als sich im Bad im März des gleichen Jahres erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten, die Maklerkosten sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte ersetzt. Der Vermieter verweigerte die Zahlung. Schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Sonst hätte er sich um die Mangelbeseitigung gekümmert. Das AG München gab dem Vermieter Recht. Den Klägern stand kein Anspruch auf Schadenersatz zu, da die Mieter dem Vermieter den erneut aufgetretenen Mangel der Wohnung, den Schimmel im Bad, nicht angezeigt hatten. Eine solche erneute Anzeigepflicht triff die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich war (AG München, Az.: 431 C 20886/11).

Sound und Wellen in der Wanne

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Keine Ferienwohnung im Wohngebiet

Mieter
 Makler können nicht ohne weiteres eine Provision von Mieter und Vermieter gleichzeitig einstecken. © 3dman_eu / Pixabay.com / CC0/TRD Bauen und Wohnen

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Die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt laut Experten jedenfalls dann, wenn sich die Ferienwohnungen in einem Mehrfamilienhaus befinden und eine gewerbliche Nutzung vorliegt. In einem konkreten Fall stellte die Eigentümerin eines Wohnhauses in einer durch Wohnnutzung geprägten Gegend in Berlin einen dementsprechenden Antrag. Seit April 2013 beschwerten sich Mieter insbesondere über Lärmbelästigungen in der Nacht und am Wochenende, etwa durch den Ein- und Auszug von Feriengästen, laute Musik oder versehentliches Klingeln. Nach bauaufsichtlicher Kontrolle vor Ort stellte das Bezirksamt Pankow von Berlin fest, dass eine Reihe der insgesamt etwa 30 Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt wurden. Daraufhin untersagte die Behörde dies unter Anordnung des Sofortvollzugs. Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung bestätigt, denn die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnung verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dieser Nutzung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, die im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig ist. Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern sind wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Belastungen oft problematisch und verstoßen deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, erläutern die Experten (VG Berlin, Az.: 13 L 274.13).

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