Blinkende Front- und Rückleuchten am Rad bleiben weiter verboten. Sie dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.
Blinkende Front- und Rückleuchten am Rad bleiben weiter verboten. Sie dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.© pd-f / TRD Mobilität
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(TRD/MID) Die Vorschriften für die Fahrrad-Beleuchtung hinkten jahrelang der Realität und der technischen Entwicklung weit hinterher. Jetzt hat sie das Verkehrsministerium den aktuellen Bedingungen angepasst – es hat sich einiges getan in Sachen vernünftiges und zeitgemäßes Licht am Bike. Ein aktueller „Radgeber“, passend zur Jahreszeit. Zwei wichtige Neuerungen stehen ganz am Anfang des fürs Licht am Bike entscheidenden Paragraphen 67: Erstens darf eine Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus oder wiederaufladbare Energiespeicher als Dynamo-Alternative zulässig. Und zweitens müssen abnehmbare Leuchten nicht mehr dauernd dabei sein, sondern nur bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, angebracht werden.

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Die Beleuchtung muss ab sofort nicht mehr dauerhaft am Fahrrad montiert sein – nur bei Bedarf. © pd-f / TRD Zweirad

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Die Akku-Beleuchtung am Fahrrad muss allerdings zwingend das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. „Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend“, heißt es dazu beim Pressedienst-Fahrrad.

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Bei breiteren Gefährten wie Liegerädern sind jetzt auch Blinker zugelassen. © pd-f / TRD Mobilität

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Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass die Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integriertes Bremslicht ist jetzt erlaubt. Außerdem dürfen Blinker montiert werden, und zwar an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, bei denen ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist. Blinkende Front- und Rückleuchten am Rad bleiben weiter verboten. Sie dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

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Auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler sind jetzt erlaubt, bei mehr als einem Meter Breite wie etwa bei Lastenrädern sind sie sogar vorgeschrieben. Neu geregelt wurden auch die Vorschriften für Fahrradanhänger. AlleExemplare, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, müssen ab einer Breite von 600 Millimetern mit zwei weißen Reflektoren vorne und einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite plus zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als einem Meter Breite benötigen auch noch eine weiße Frontleuchte. Auch das Anbringen von Blinkern ist erlaubt.

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