• 19. April 2024 14:19

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TRD Blog NewsZeigt eine Rückfahrkamera entgegen der Beschreibung im Prospekt keine Hilfslinien an, darf der Käufer den Wagen zurückgeben. Foto: © GM Company/TRD/mid

Prospekthaftung

(TRD/MID) Eine Rückfahrkamera im Auto ist praktisch, besonders wenn sie dynamische Hilfslinien zur Orientierung anzeigt. Da weiß der Fahrer sofort, wohin er beim aktuellen Lenkrad-Einschlag steuern würde. Das sollte laut Prospekt auch der Mercedes-Benz CLS können, den eine Firma aus Hattingen bestellt hatte – konnte er aber nicht. Und daher trat der Kunde vom Kauf zurück. Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 28 U 60/14). In der Verkaufsbroschüre der Luxus-Limousine Mercedes Benz CLS 350 CDI im Wert von 77.500 Euro pries der Stuttgarter Autobauer die Vorteile der Rückfahrkamera für 400 Euro zusätzlich an. Der Fahrer werde beim Längs- und Quereinparken durch statische und dynamische Hilfslinien unterstützt. Doch auf die Auslieferung folgte die Ernüchterung beim Kunden: Er beanstandete laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV), dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display keine Orientierungslinien anzeige.

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Peinlich: Daraufhin musste der Autobauer eingestehen, dass die Fahrzeugelektronik gar keine Anzeige von Hilfslinien ermöglicht. Einen angebotenen 200-Euro-Gutschein des Autohauses lehnte der Mann ab und erklärte kurzerhand den Rücktritt vom Fahrzeugkauf. Und das ist laut dem OLG Hamm auch völlig nachvollziehbar und rechtens.

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Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf. Nach dem Verkaufsprospekt dürfe der Käufer ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwarten. Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde. Mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien allerdings der vom Käufer gewählte Komfort sowie die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet.

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