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Seit dem 1. August 2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden.

Medizinrecht für Arbeitnehmer

(TRD/MP) – Immer häufiger werden Arbeitnehmer durch Krankheit oder ein körperliches Leiden brutal aus dem Berufsleben gerissen. Zum Glück gibt es in solchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung. Denn wer an einer anerkannten Berufskrankheit leidet, hat gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Heilbehandlung und unter Umständen auf eine Verletztenrente.

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Seit dem 1. August 2017 sind fünf weitere Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden. Damit können Betroffene leichter ihre Ansprüche durchsetzen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Typische Berufskrankheiten sind beispielsweise Hepatitis bei Krankenschwestern oder Meniskusschäden bei Profifußballern.

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Neu aufgenommen wurden: Leukämie durch 1,3-Butadien (farbloses Gas mit mildem, aromatischen Geruch. Es ist ein ungesättigter Kohlenwasserstoff von großer industrieller Bedeutung), Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern, Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs) durch Asbest und Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Berufskrankheiten
Die Liste der Berufskrankheiten ist jetzt um fünf weitere Krankheiten erweitert worden. © BG BAu / TRD Wirtschaft und Soziales

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Betroffen sind sehr unterschiedliche Berufsgruppen. Leukämie durch die Einwirkung von Butadien kommt insbesondere bei Beschäftigten in der Kunstkautschuk- und Gummi-Industrie vor. Kehlkopfkrebs und Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe treten gerade bei Beschäftigten in der Aluminium- und Gießereiindustrie auf, aber auch in anderen Berufsgruppen wie Schornsteinfeger oder Hochofenarbeiter. Die fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern betrifft ausschließlich professionelle Musiker wie etwa Orchestermusiker oder Musiklehrer. An Eierstockkrebs erkranken insbesondere Frauen, die früher in asbestverarbeitenden Betrieben tätig waren. Das waren vor allem Betriebe in der Asbesttextilindustrie, etwa Asbestspinnereien, Asbestwebereien oder andere Betriebe, in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden.

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