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Nachrichten an das Home-Office

Telearbeit im Homeoffice

Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es jedoch nicht. TRD Wirtschaft und Soziales Photo by Andrea Piacquadio on Pexels.com

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Cum-Ex-Geschäfte sind als Straftat zu werten

(TRD/WID) Im bundesweit ersten Strafprozess um die umstrittenen Cum-Ex-Geschäfte hat das Bonner Landgericht die Angeklagten zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt. Die Mehrfacherstattung von Steuern ist demnach als Straftat zu werten. Und die Privatbank M.M. Warburg, die in die Geschäfte involviert war, muss gut 176 Millionen Euro Steuerschulden zahlen.

Überwachung im Home-Office durch den Chef, geht das?

Durch Cum-Ex ist dem deutschen Staat ein Schaden in Milliardenhöhe entstanden. Bislang hatten Gerichte zwar die Geschäfte als steuerrechtlich unzulässig eingestuft. Die Frage, ob sie auch strafbar sind, war aber noch nicht gerichtlich geklärt.

Und so funktioniert das nun strafbare System: Bei Cum-Ex-Geschäften handelten Aktienhändler rund um den Dividendenstichtag Aktien mit (cum) und ohne (ex) Ausschüttungsanspruch zwischen mehreren Beteiligten hin und her. Am Ende war dem Fiskus nicht mehr klar, wem die Papiere gehörten. Finanzämter erstatteten so Kapitalertragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren.

Verweis auf das Strafurteil aus Bonn

Das Landgericht Frankfurt verwies auch auf das Urteil des Landgerichts Bonn vom März 2020, mit den zweien Londoner Aktienhändlern in der Sache strafrechtlich verurteilt wurden. Mit der Entscheidung wurde auch gegen Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus Cum-Ex-Geschäften in Höhe von ebenfalls rund 167 Millionen Euro angeordnet. Die Freistellung für diese Einziehungen mittels der Zivilklage lehnte das Gericht ab. Quelle: Handelsblatt

https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/cum-ex/cum-ex-skandal-herbe-niederlage-fuer-m-m-warburg-im-streit-mit-der-deutschen-bank/26210946.html?ticket=ST-595726-r2qez1TuoVxjQi3qYMgc-ap1

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Die Mehrfacherstattung von Steuern ist demnach als Straftat zu werten. TRD Wirtschaft und Soziales Photo by Andrea Piacquadio on Pexels.com

Es gibt keine Grenzen für das Engagement für den Euro

(TRD/WID) Mit jedem Tag Stillstand kommt die Wirtschaft tiefer in die Krise. Deshalb stemmt sich die Europäische Zentralbank (EZB) mit neuen umfassenden Anleihenkäufen gegen die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Krise.

Das Notfallprogramm hat einen Umfang von 750 Milliarden Euro und soll bis Ende 2020 laufen, teilte die Euro-Notenbank mit. „Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliches Handeln“, schrieb dazu EZB-Präsidentin Christine Lagarde via Kurznachrichtendienst Twitter. Es gebe keine Grenzen für das Engagement für den Euro.

Mit den Käufen werde auf die ernste Gefahr für die Übertragung der Geldpolitik und die wirtschaftlichen Aussichten für die Euro-Zone reagiert. Der EZB-Rat hatte zuvor eine außerordentliche Konferenz abgehalten.

Zusammen mit bereits laufenden und schon geplanten Käufen von Staatsanleihen, Firmenanleihen und anderen Titeln steigt das Volumen aller Anleihenkäufe der Währungshüter damit in diesem Jahr auf 1,1 Billionen Euro.

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Der Arbeitstag im Home Office

(TRD/WID) Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter wegen der Corona-Krise ins Home Office. Bloß niemanden anstecken – so die Devise. Mit ein paar Tipps kommt jeder auch bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden sicher über die Runden.

Das sollte man wissen: Wird für einen beschränkten Zeitraum Home Office empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. Sie ist abzugrenzen von der klassischen Form des Home Office, der Telearbeit.

Telearbeit heißt: Der Arbeitgeber richtet im Privatbereich von Beschäftigten einen Arbeitsplatz mit der entsprechenden Ausstattung ein und regelt die Arbeit von zuhause arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung. Hierfür macht die Arbeitsstättenverordnung entsprechende Vorgaben.

Unter mobiler Arbeit sind Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb der Arbeitsstätte unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern oder anderen Endgeräten stattfinden und nicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten fest vereinbart sind.

Solche Tätigkeiten umfassen auch das kurzfristig angesetzte Arbeiten in der eigenen Wohnung. Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Home Office zu arbeiten, handelt es sich also nicht um Telearbeit im Sinn der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit.

Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es jedoch nicht. In Ausnahmesituationen, wie jetzt im Rahmen der Corona-Krise, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

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