Nackte Tatsachen: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil zu einer Fragestellung im Mietrecht entschieden, die durchaus kontrovers diskutiert werden kann:

Der Vermieter sonnte sich nackt auf einer Liege. Das Gericht kam in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die Mieterin die Nacktheit des Vermieters im Hof hinnehmen muss, da dieser sich in einem von der Wohnung der Mieterin räumlich getrennten Bereich aufhält und somit keine Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung vorliegt. Die Mietminderung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.
Rein aus ästhetischem Empfinden, das durch den nackten Vermieter verletzt wurde, lässt sich grundsätzlich kein Abwehranspruch ableiten. Außer, das Nacktsonnen richtet sich gezielt gegen den anderen, betonte das Gericht. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt.
Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zeigt das Urteil vom 18. April 2023, dass eine Mietminderung nicht immer das Mittel der Wahl ist, um gegen mögliche Beeinträchtigungen der Wohnnutzung vorzugehen.
© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp) /trd bauen und wohnen/ Redakteur: Lars Wallerang
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