(TRD/WID) Not-Testamente unterliegen strengen Auflagen. Werden die nicht penibel eingehalten, ist der letzte Wille eines Verstorbenen nichtig. Darauf weisen die Rechtsschutz-Experten einer Versicherung anhand eines aktuellen Urteils hin.Sie beziehen sich auf den Fall einer schwerkranken Frau, die fürchtete, ihr würde keine Zeit mehr für ein reguläres Testament bleiben. Deshalb bat sie ihren Klinikarzt, ihren letzten Willen zu dokumentieren. Das tat der Mediziner in Anwesenheit einer Krankenschwester, beide Zeugen unterschrieben. Als die Frau vier Wochen später starb, stellte sich ihr Not-Testament allerdings als ungültig heraus – wegen zweier Formfehler.
So müssen bei einem Not-Testament drei Zeugen anwesend sein. Und es darf nur aufgesetzt werden, wenn wegen einer lebensbedrohlichen Lage kein Notar mehr gerufen werden kann. Doch die verbleibende Lebenszeit der Kranken hätte auch für ein reguläres Testament ausgereicht. Zu beachten ist grundsätzlich auch noch, dass Erben keinesfalls als Zeugen bei Not-Testamenten fungieren dürfen und diese Dokumente nach drei Monaten ihre Gültigkeit verlieren.
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