frau hat starke schmerzen nach einem unfall
Fingierte Zusammenstöße sind oft nur schwer undeindeutig nachzuweisen. Quelle: adobe/TRD mobil

Versicherungsbetrug
(TRD/MID) – Nicht jeder Verkehrsunfall geschieht zufällig, doch fingierte Zusammenstöße sind nur schwer eindeutig nachzuweisen. Das ist auch gar nicht nötig, um den Betrügern das Wasser abzugraben – also eine Regulierung des Schadens zu verweigern. Das dürfen Versicherungen laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 4 U 96/15) bereits bei einem begründeten Verdacht.

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Im verhandelten Fall war es zu einer Kollision auf einem Parkplatz gekommen, bei der laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) ein beträchtlicher Schaden an einem hochwertigen, aber in die Jahre gekommenen Auto entstand. Der Verursacher dagegen fuhr ein „altes und geringwertiges“ Auto mit rotem Kennzeichen, das zudem einen selbstgeflickten Vorschaden hatte. Die herbeigerufene Polizei nahm den Schaden und die Aussagen der Beteiligten auf – unter anderem auch, dass sich die Betroffenen nicht kennen.

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Die beteiligte Versicherung wurde stutzig und beauftragte eine Detektei. Die fand heraus, dass sich die Beteiligten doch kannten. Zudem habe die Halterin auch nicht zweifelsfrei erklären können, wie sie das Auto angeschafft hatte. Diese Indizien genügten den Richtern zweier Instanzen, an einem „echten“ Unfall zu zweifeln. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Polizei gerufen wurde. Weil außerdem keine neutralen Zeugen benannt werden konnten, obwohl sich der Unfall auf einem belebten Parkplatz ereignet hatte, musste die Versicherung den Schaden letztlich nicht regulieren.

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