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Individuell Wohnen bietet viele Vorteile

Frau in der Badewanne

Auf 1.000 Einwohner hierzulande kommen im Durchschnitt rund 500 Wohnungen.  Quelle: Taryn Elliott on Pexels.com / TRD Bauen und Wohnen

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(TRD/WID) Die Deutschen leben in immer größeren Wohnungen. Das zeigen aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Eine Wohnung ist Daten von Ende 2019 zufolge durchschnittlich 91,9 Quadratmeter groß. Auf jeden Bewohner kommen damit 47 Quadratmeter.

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Zum Vergleich: 2010 waren die Wohnungen in der Fläche noch um durchschnittlich einen Quadratmeter kleiner und auf jeden Mieter oder Eigentümer entfielen damit 45 Quadratmeter. In die Berechnung flossen auch Ein- und Zweifamilienhäuser ein.

Bundesweit stehen der Statistik zufolge auch mehr Wohnungen zur Verfügung. Gegenüber 2018 stieg deren Zahl um rund 277.400 auf insgesamt 42,5 Millionen Wohnungen an. Auf 1.000 Einwohner kommen damit im Durchschnitt rund 500 Wohnungen. Seit 2010 wurden in Deutschland etwa fünf Millionen Wohneinheiten geschaffen, dies ist eine Steigerung um fünf Prozent in fast zehn Jahren.

 

Wohnen im Tiny House

(TRD/WID)  Sie sind klein bis winzig, mobil, minimalistisch gestaltet, aber äußerst durchdacht eingerichtet. Tiny (englisch für winzig) Houses kommen ursprünglich aus Amerika. Durch immer knappere und teurere Wohnräume findet dieses Konzept auch in Deutschland immer mehr Anhänger. Rechtsschutz-Experten betrachten die rechtliche Grundlage vom Wohnen im Mini-Heim.

Tiny House im Grünen
Photo by James Frid on Pexels.com

Laut Statistik stand 2017 jedem Einwohner in Deutschland 46,5 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung. Bis 2025 soll die Pro-Kopf-Wohnfläche bei etwa 52 Quadratmetern liegen.

Die kleinen Häuser gibt es entweder als mobile Variante, die von einem Hänger gezogen werden kann, oder als stationäres Eigenheim, welches fest mit dem Erdboden verbunden ist. Wer sein kleines Eigenheim mobil nutzt, benötigt – ähnlich wie bei einem Wohnwagen – eine Straßenzulassung.

Wer das Tiny House stationär errichtet, ist rechtlich ein ganz normaler Bauherr. Dann gilt das Mini-Haus als bauliche Anlage und unterliegt der Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes sowie dem Baugesetzbuch (BauGB).

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