(TRD/WID) Zurzeit sind langjährige Immobilien-Eigentümer noch von vielen Pflichten zur Energieeffizienz befreit. „Bei einem Eigentümerwechsel müssen Altbauten innerhalb einer Frist von zwei Jahren so überholt werden, dass sie modernen energetischen Anforderungen genügen“, erläutert die Verbraucherzentrale Bayern. Zukünftige Erben und Erbengemeinschaften von Immobilien mit wenig Eigenkapital, sollten sich darauf vorbereiten. Das Gebäudeenergiegesetz regelt für die Bereiche Heizung und Gebäudehülle, welche Änderungen an Wohngebäuden verpflichtend sind.
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Außerdem bedeuten steigende Bauzinsen, dass sich die monatliche Belastung um mehrere hundert Euro erhöhen kann. Zusätzlich sind durch die hohe Inflation ohnehin die Kosten der täglichen Lebenshaltung gestiegen. Der Kreis der privaten Kaufinteressenten, die sich neben einem Elektroauto mangels Bonität dann noch eine langfristig zu finanzierende Immobilie leisten können, wird somit kleiner. Das bremst die Preisdynamik am Markt ein. Schufa: Warum Kontoauszüge Datengold sind
Werden Ein- oder Zweifamilienhäuser verkauft oder vererbt, entstehen den neuen Eigentümer Pflichten zur energetischen Sanierung. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, welche Anforderungen Wohngebäude bezüglich der energetischen Effizienz erfüllen müssen.
Gas- oder Ölheizkessel, die beim Hausverkauf älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden. Ausgenommen davon sind alte Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Ein Wechsel auf Heiztechniken, die erneuerbare Energie nutzen, wird dabei vom Staat mit bis zu 45 Prozent der Kosten unterstützt. Zu diesen zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen sowie Nah- und Fernwärme aus erneuerbarer Energie.
„Die Zuschüsse müssen vor Auftragsvergabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Wer die Maßnahmen finanzieren will, kann anstelle eines direkten Zuschusses einen Förderkredit der KfW mit Tilgungszuschuss bei seiner Hausbank beantragen“, erklärt die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. Der zweite Bereich der Sanierungspflicht betrifft die oberste Geschossdecke. Fehlt dort bislang ein Wärmeschutz, muss die Decke nachträglich gedämmt werden. Werden die Vorschriften des GEG nicht erfüllt, sollen Bußgelder drohen.
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Angesichts der hohen Energiepreise empfiehlt die Verbraucherzentrale Bayern sogar mehr zu tun, als der Gesetzgeber verlangt. „Neue Heizsysteme sollten zu erheblichen Teilen erneuerbare Energien nutzen“. Ölheizkessel sollen bis auf einige Ausnahmen von 2026 an ohnehin nicht mehr eingebaut werden. Mit Blick auf die steigenden Preise verlieren auch Gasheizkessel zunehmend an Attraktivität“, so die Energieberatung der Verbraucherzentrale.
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Bei einer Gebäudesanierung geht es um hohe Investitionen und Fördermittel. Daher sollte vor einer Entscheidung stets eine Energieberatung in Anspruch genommen werden. Nützliche Tipps erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher unter http://www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.
© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp) TRD bauen und wohnen / Redakteur: Rudolf Huber
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