(TRD/wid)Am Flughafen fließen sehr viele unterschiedliche Arbeitsplätze zusammen, die alle an einem Strang ziehen müssen, damit Passagiere sicher und einigermaßen pünktlich von A nach B gelangen. Wenn ein Glied der Kette in die andere Richtung zieht, dann zerbricht der Ablauf. Dennoch müssen die Piloten, Fluglotsen, Sicherheits- und Bodenpersonal sich Gehör verschaffen, wenn die herkömmliche Diplomatie nicht weiter hilft. Als Außenstehender mag man dafür Verständnis zeigen, aber spätestens wenn der eigene Flug auf unbekannte Dauer verschoben ist, oder sogar ausfällt, dann reißt so mancher Geduldsfaden. Die Fluggesellschaften kümmern sich im Normalfall dann um Entschädigungen. Diese müssen aber von den Passagieren erst eingefordert werden, so Rechtsexperten. Die Regelung greift nicht, wenn nicht die Angestellten einer Airline streiken, sondern Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Ganz hilflos sind Reisende in solchen Fällen aber auch nicht.
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Bei internationalen Flügen hat die Airline zu versuchen, für einen anderen Flug zum gebuchten Zielort zu sorgen. Für die Passagiere bedeutet das unter Umständen Umwege und Zwischenstopps. Laut Experten einer Rechtschutzversicherung müssen die Gäste dabei auch auf andere Fluggesellschaften umgebucht werden, sofern dort noch Plätze frei sind. Innerdeutsche Flüge können auch auf Züge der Deutschen Bahn umgeleitet werden.
Laut Fluggastrechte-Verordnung der EU besteht zudem ein Anspruch auf Betreuung während der Wartezeit, und zwar unabhängig davon, wer die Wartezeit verursacht oder verschuldet hat. Bei stundenlangen Wartezeiten bedeutet dies je nachdem Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate bzw. E-Mails und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel.
Bei Flügen innerhalb der EU bis 1.500 Kilometer reichen schon zwei Stunden Wartezeit aus, damit Airline-Kunden sich auf diese Regel beziehen können. Bei Distanzen von bis zu 3.500 Kilometern gelten sie ab drei Stunden Verzögerung. Bei Distanzen von mehr als 3.500 Kilometern gelten sie ab vier Stunden Verzögerung. Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.
Wer eine Pauschalreise mit Flug und Hotel gebucht hat, so die Rechtsexperten weiter, kann bei einer längeren Verspätung seines Abflugs unter Umständen zusätzlich eine Minderung des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter geltend machen. Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Tagesreisepreis für jede weitere Stunde um fünf Prozent gemindert werden. Storniert werden kann die Reise erst, wenn sich die Reise durch den Streik erheblich verkürzt, was zum Beispiel bei Kurzurlauben der Fall sein kann.
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