(TRD/BNP) Legt ein Mitarbeiter ein Attest vor, dass er keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, darf ihn sein Arbeitgeber nach Hause schicken. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Home-Office, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.
Neue Corona-Regeln erinnern an klassischen Monty Python’s Sketch
(TRD/WID) Geklagt hatte ein Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus. Die Kommune ordnete das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der DAV: „Daraufhin legte der Kläger zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten.“
Schulmüdigkeit: Berlin im Bußgeld-Ranking vor Hamburg und Bremen
Die Gemeinde wollte den Mann aber nicht ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versuchte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung durchzusetzen, alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden.
Richter und Staatsanwälte greifen zunehmend in das Mediengeschehen ein
Allerdings ohne Erfolg. Die Verwaltung war nicht verpflichtet, den Mitarbeiter ohne Maske zu beschäftigen, so die Richter. Aufgrund diverser Vorschriften ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Außerdem sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei jemand ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.
Im speziellen Fall lehnte das Landesarbeitsgericht auch einen Anspruch auf eine Beschäftigung im Home-Office ab. Denn zumindest Teile der Arbeit müssten im Rathaus erledigt werden (AZ: 2 SaGa 1/21).
© Global Press Nachrichtenagentur und Informationsdienste KG (glp)
Darf mein Vorgesetzter denn wenigstens wissen, ob ich gegen Corona geimpft bin?
Rechtsanwalt Görzel in einer Tageszeitung (Zeit): Nein, in keinem Fall. Auch nicht indirekt, denn auch das wäre ein Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das ist in Deutschland klar und streng geregelt. Ein Arbeitgeber oder eine Vorgesetzte darf nur das erfragen, was erforderlich für die Ausübung der konkreten Tätigkeit ist. Darüber hinaus darf er keine Fragen zu solch persönlichen Dingen stellen, auch nicht zum Impfschutz.
Luftig oder zugeknöpft? Welcher Dresscode gilt im Unternehmen
Schulen wollen mit E-Sport-Programm die Zufriedenheit verbessern
Bahn- und Busreisen in NRW sechsmal teurer als im Bundesdurchschnitt
TRD-Gesundheitsticker: Über Hitzewellen, Hautkrebs und Sonnenallergie
Der Wettbewerb um Talente am Arbeitsmarkt wird immer intensiver